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  • ab 26.01.1990 (aktuelle Fassung)

§ 21 MRVG - Begründungspflicht

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzugsgesetz - MRVG)
Amtliche Abkürzung
MRVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
312-1

Entscheidungen über die nach den Vorschriften dieses Abschnittes zulässigen Eingriffe in die Rechte des Patienten sind dem Betroffenen und seinem gesetzlichen Vertreter gegenüber schriftlich zu treffen und zu begründen. Zur Vermeidung einer dringenden Gefahr für die Sicherheit der Einrichtung können die Entscheidungen auch mündlich gegenüber dem Patienten getroffen werden. Die mündlich getroffenen Entscheidungen sind aktenkundig zu machen.