§ 27 SächsArchG - Aufsicht
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsArchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 604-3/3
(1) Die Aufsicht über die Architektenkammer Sachsen und die Rechtsaufsicht über das Versorgungswerk führt das Staatsministerium für Regionalentwicklung (Aufsichtsbehörde). Die Aufsicht beschränkt sich auf die Rechtsaufsicht, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Die Rechtsaufsicht über das Versorgungswerk beschränkt sich auf die Einhaltung der Vorschriften nach diesem Gesetz.
(2) Die Architektenkammer Sachsen sowie das Versorgungswerk laden die Aufsichtsbehörde zu den Sitzungen der Vertreterversammlungen und auf Verlangen auch zu den Sitzungen der anderen Organe und der Ausschüsse ein. Den Vertreterinnen und Vertretern der Aufsichtsbehörde ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. Die Aufsichtsbehörde kann die Einberufung von Vorstandssitzungen und Vertreterversammlungen sowie die Aufnahme bestimmter Punkte in die Tagesordnung verlangen.
(3) Die §§ 113 bis 116 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, finden entsprechende Anwendung.
(4) Das Versorgungswerk unterliegt der Versicherungsaufsicht nach dem Sächsischen Versicherungsaufsichtsgesetz vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 487), in der jeweils geltenden Fassung.