§ 39 BEG - Übertragung und Vererbung der Ansprüche auf Rente
Bibliographie
- Titel
- Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
- Amtliche Abkürzung
- BEG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 251-1
(1) Der Anspruch auf die laufende Rente ist weder übertragbar noch vererblich.
(2) 1Der Anspruch auf die Summe der rückständigen Rentenbeträge, auf die Kapitalentschädigung und auf das Hausgeld ist vor Festsetzung oder vor rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nur vererblich, wenn der Verfolgte von seinem Ehegatten, seinen Kindern, seinen Enkeln oder seinen Eltern beerbt wird. 2§ 13 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.