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  • ab 27.01.2016 (aktuelle Fassung)

§ 29 BbgIngG - Maßnahmen im Ehrenverfahren

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG) 
Amtliche Abkürzung
BbgIngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
7102-5

(1) Im Ehrenverfahren kann erkannt werden auf

  1. 1.

    einen Verweis,

  2. 2.

    eine Geldbuße bis zu 30 000 Euro,

  3. 3.

    den Verlust der Fähigkeit, Ämter in der Ingenieurkammer zu bekleiden,

  4. 4.

    die Aberkennung des Wahlrechts und der Wählbarkeit zu den Organen der Ingenieurkammer, ihrer Ausschüsse und Einrichtungen für eine Dauer von bis zu fünf Jahren oder

  5. 5.

    die Löschung der Eintragung in der Ingenieurliste nach § 1 Absatz 3 oder aus den Verzeichnissen nach § 2 Absatz 3 oder § 33 Absatz 5.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 5 bestimmt der Ehrenausschuss einen Zeitraum von mindestens drei und höchstens sieben Jahren, innerhalb dessen eine erneute Eintragung zu versagen ist. Auf eine Maßnahme nach Satz 1 Nummer 1, 3 oder 4 kann neben einer Maßnahme nach Satz 1 Nummer 2 erkannt werden. Eine Maßnahme nach Satz 1 Nummer 4 schließt die Folgen einer Maßnahme nach Satz 1 Nummer 3 in sich ein.

(2) Gegenüber einer Gesellschaft Beratender Ingenieurinnen und Ingenieure kann der Ehrenausschuss erkennen auf

  1. 1.

    einen Verweis,

  2. 2.

    eine Geldbuße bis zu 60 000 Euro,

  3. 3.

    die Löschung der Eintragung aus dem Verzeichnis nach § 7 Absatz 1 oder § 8 Absatz 2.

(3) Sind seit einer Berufspflichtverletzung mehr als fünf Jahre verstrichen, so sind Maßnahmen im Ehrenverfahren nicht mehr zulässig. Verstößt die Tat auch gegen ein Strafgesetz, so endet die Frist nicht vor der Verjährung der Strafverfolgung. Ist vor Ablauf der Frist ein Ehrenverfahren oder wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, so ist die Frist für die Dauer des Verfahrens gehemmt. Für den Beginn, das Ruhen und die Unterbrechung der Verjährung gelten die §§ 78a bis 78c des Strafgesetzbuches entsprechend.

(4) Geldbußen fließen der Ingenieurkammer zu.

(5) Gegen eine Maßnahme im Ehrenverfahren kann Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Ein Vorverfahren nach den §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt.

Außer Kraft am 1. August 2025 durch § 37 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4)