§ 7 BbgIngG - Gesellschaften Beratender Ingenieurinnen und Ingenieure
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgIngG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 7102-5
(1) Bezeichnungen, Zusätze oder Wortverbindungen nach § 1 Absatz 4 dürfen im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung oder in der Firma einer Kapitalgesellschaft geführt werden, wenn die Gesellschaft in ein besonderes Verzeichnis bei der Ingenieurkammer (Verzeichnis der Gesellschaften Beratender Ingenieure) eingetragen ist. Mit der Eintragung wird die Gesellschaft nicht Mitglied der Ingenieurkammer.
(2) Die Gesellschaft ist auf Antrag in das Gesellschaftsverzeichnis einzutragen, wenn sie ihren Sitz im Land Brandenburg hat, das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist und der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung regelt, dass
- 1.
Gegenstand des Unternehmens die Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 3 Absatz 2 ist,
- 2.
die Berufsangehörigen nach § 1 Absatz 4 mindestens die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile innehaben und die weiteren Anteile von natürlichen Personen gehalten werden, die aufgrund ihrer Berufsausbildung zum Erreichen des Unternehmenszwecks beitragen können und einen freien Beruf ausüben,
- 3.
die zur Geschäftsführung befugten Personen mehrheitlich Berufsangehörige nach § 1 Absatz 4 sind und gewährleistet ist, dass die Gesellschaft verantwortlich von Berufsangehörigen geführt wird,
- 4.
Kapitalanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nicht für Dritte oder von Dritten ausgeübt werden dürfen,
- 5.
bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Aktien auf Namen lauten,
- 6.
die Übertragung von Kapital- und Geschäftsanteilen an die Zustimmung aller Gesellschafter gebunden ist und
- 7.
die für die Berufsangehörigen nach § 25 geltenden Berufspflichten von der Gesellschaft beachtet werden.
Die Berufszugehörigkeit der Gesellschafter, die mindestens ein Viertel des Kapitals und der Stimmanteile an der Gesellschaft innehaben, ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen. Bezeichnungen, Zusätze oder Wortverbindungen nach § 1 Absatz 4 und Berufsbezeichnungen nach dem Brandenburgischen Architektengesetz können zusammen geführt werden, wenn abweichend von Satz 1 Nummer 3 die zur Geschäftsführung befugten Personen zusammen mehrheitlich Berufsangehörige nach § 1 Absatz 4 und Berufsangehörige nach dem Brandenburgischen Architektengesetz sind und gewährleistet ist, dass die Gesellschaft verantwortlich von diesen Berufsangehörigen geführt wird und die Anforderungen des Satzes 1 im Übrigen erfüllt werden. Die Eintragung der Gesellschaft kann nur bei einer Kammer erfolgen.
(3) Mit dem Antrag auf Eintragung ist eine öffentlich beglaubigte Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung vorzulegen und die Anmeldung zum Handelsregister oder Partnerschaftsregister nachzuweisen. Die Ingenieurkammer hat gegenüber dem Registergericht zu bescheinigen, dass die im Handelsregister oder Partnerschaftsregister einzutragende Gesellschaft die Voraussetzungen zur Eintragung in das Verzeichnis nach Absatz 1 erfüllt. Änderungen der Eintragung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister sind der Ingenieurkammer von der Gesellschaft unverzüglich anzuzeigen.
(4) Die Eintragung einer Gesellschaft wird gelöscht, wenn
- 1.
die Gesellschaft nicht mehr besteht,
- 2.
die geschützte Berufsbezeichnung im Namen oder in der Firma nicht mehr geführt wird,
- 3.
die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen,
- 4.
die Gesellschaft in Vermögensverfall geraten ist oder
- 5.
in einem Ehrenverfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung aus dem Verzeichnis nach Absatz 1 erkannt wurde.
(5) In den Fällen des Absatzes 4 Nummer 3 setzt die Ingenieurkammer der Gesellschaft eine Frist von höchstens einem Jahr, innerhalb derer die Eintragungsvoraussetzungen wieder erfüllt werden können. Im Falle des Todes einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers oder einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters soll die Frist mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre betragen.
Außer Kraft am 1. August 2025 durch § 37 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4)