Versionsverlauf

§ 2 BbgIngG - Führung der geschützten Berufsbezeichnungen durch auswärtige Dienstleister

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG) 
Amtliche Abkürzung
BbgIngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
7102-5

(1) Personen, die in einem anderen Staat niedergelassen sind oder ihren Beruf dort überwiegend ausüben und sich zu einer vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des § 3 in das Land Brandenburg begeben (auswärtige Dienstleister), dürfen die Bezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" gemäß § 1 Absatz 4 oder eine entsprechende Wortverbindung nach § 1 Absatz 5 ohne Eintragung in die Ingenieurliste führen, wenn ihnen die Ingenieurkammer bestätigt hat, dass sie die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4 Absatz 2 erfüllen. § 4 Absatz 4 und 5 finden keine Anwendung. Für das Verfahren gelten § 4 Absatz 7 und 8 entsprechend.

(2) Auswärtige Beratende Ingenieurinnen und Beratende Ingenieure müssen das erstmalige Tätigwerden nach Absatz 1 Satz 1 bei der Ingenieurkammer vorher anzeigen. Sie haben die Anzeige einmal jährlich zu erneuern, wenn sie beabsichtigen, während des betreffenden Jahres im Land Brandenburg Dienstleistungen nach Absatz 1 Satz 1 zu erbringen.

(3) Auswärtige Beratende Ingenieurinnen und Beratende Ingenieure haben die Berufspflichten zu beachten. Sie sind hierfür wie Mitglieder der Ingenieurkammer zu behandeln und in ein entsprechendes Verzeichnis einzutragen. Die Ingenieurkammer stellt über die Eintragung in das Verzeichnis nach Satz 2 eine auf höchstens fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann. Anzeigen nach Absatz 2 Satz 2 und Bescheinigungen nach Satz 3 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde; eine Eintragung in das Verzeichnis nach Satz 2 erfolgt in diesem Fall nicht.

(4) Das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaats nach Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 093 vom 4.4.2008, S. 28, L 033 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115, L 177 vom 8.7.2015, S. 60, L 268 vom 15.10.2015, S. 35, L 095 vom 9.4.2016, S. 20), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/505 (ABl. L 505 vom 12.2.2024, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. Die Berufsbezeichnung ist so zu führen, dass keine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 4 möglich ist.

(5) Einer Meldung und Eintragung bedarf es nicht, wenn der auswärtige Dienstleister bereits über eine gültige Bescheinigung einer anderen deutschen Ingenieurkammer verfügt.

Außer Kraft am 1. August 2025 durch § 37 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4)