§ 30 LWahlG - Überhangmandate und ihr Ausgleich
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlgesetz (LWahlG)
- Amtliche Abkürzung
- LWahlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1110-1
(1) In den Wahlkreisen errungene Sitze verbleiben einer Partei oder Wählervereinigung auch dann, wenn sie die nach § 29 Abs. 2 und 3 ermittelte Zahl von Sitzen übersteigen (Überhangmandate).
(2) Im Fall des Absatzes 1 erhöht sich die Gesamtzahl der Sitze (§ 26 Abs. 1 Satz 1) um so viele, wie erforderlich sind, um unter Einbeziehung der Überhangmandate die Sitzverteilung im Lande nach dem Verhältnis der Landesstimmenzahlen der Parteien und Wählervereinigungen zu gewährleisten (Ausgleichsmandate).