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§ 45 SächsPRG

Bibliographie

Titel
Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz - SächsPRG)
Amtliche Abkürzung
SächsPRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
72-2

Wer die Geheimhaltung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3b verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Handelt die Täterin oder der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre oder Geldstrafe.