§ 45 SächsPRG - Bestandsdaten, Daten über den Empfang von Programmen und Sendungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz - SächsPRG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsPRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 72-2
(1) Der Veranstalter darf personenbezogene Daten eines Nutzers verarbeiten, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses mit ihm über die Nutzung von Rundfunk erforderlich sind (Bestandsdaten).
(2) Personenbezogene Daten über die Möglichkeit des Empfangs von Programmen und Sendungen dürfen von einem Veranstalter nur insoweit verarbeitet werden, wie dies erforderlich ist, um den Empfang und die Abrechnung des geschuldeten Entgelts zu ermöglichen.
(3) Bei der Verarbeitung von Daten im Sinne dieser Bestimmungen sind die Vorschriften des allgemeinen Datenschutzrechts und des Rundfunkstaatsvertrages in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten.
(4) Die Landesanstalt bestellt einen Beauftragten für den Datenschutz, der die Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses Gesetzes und der anderen Datenschutzvorschriften bei der Tätigkeit der Landesanstalt und der zugelassenen Veranstalter und Kabelanlagenbetreiber in Sachsen überwacht. Der Beauftragte der Landesanstalt arbeitet mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz im Freistaat Sachsen zusammen.