SächsPRG,SN - Sächsisches Privatrundfunkgesetz

Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen
(Sächsisches Privatrundfunkgesetz - SächsPRG)

Bibliographie

Titel
Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz - SächsPRG)
Amtliche Abkürzung
SächsPRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
72-2

In der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 2001 (SächsGVBl. S. 69, 684)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. März 2024 (SächsGVBl. S. 282)

Inhaltsübersicht§§
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen1a
Grundsätze für die Veranstaltung von privatem Rundfunk2
Programme im privaten Rundfunk3
Zuordnung technischer Übertragungskapazitäten4
2. Abschnitt
Zulassung von Rundfunkveranstaltern und Zuweisung von Übertragungskapazitäten
Zulassung von Rundfunkveranstaltern5
Zuweisung von Übertragungskapazitäten5a
Zulassungsvoraussetzungen6
Sicherung der Meinungs- und Angebotsvielfalt7
Vermeidung vorherrschender Meinungsmacht8
Mitwirkungspflichten9
Auswahlgrundsätze10
Inhalt und Umfang der Zulassung11
Inhalt und Umfang der Zuweisung11a
3. Abschnitt
Anforderungen an die Programmgestaltung
Programmgrundsätze12
Programmgestaltung13
Jugendschutz, Kurzberichterstattung, europäische Produktionen14
Ausgewogenheit des Programmangebots15
4. Abschnitt
Besondere Pflichten der Rundfunkveranstalter
Verantwortlichkeit für das Programm16
Aufzeichnungspflicht17
Beschwerderecht18
Gegendarstellung19
Auskunftspflicht20
Verlautbarungsrecht21
Besondere Sendezeiten22
5. Abschnitt
Finanzierung der Programme
(weggefallen)23
Finanzierung, Werbung, Gewinnspiele24
6. Abschnitt
Weitere Rundfunknutzungen, Rundfunkerprobung
Weitere Rundfunknutzungen25
Rundfunkerprobung26
7. Abschnitt
Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien
Rechtsform und Organe27
Aufgaben der Landesanstalt28
Gründungen, Beteiligungen28a
Förderung lokaljournalistischer Angebote28b
Versammlung der Landesanstalt29
Arbeitsweise und Aufgaben der Versammlung30
Medienrat31
Arbeitsweise und Aufgaben des Medienrates32
Geschäftsführung der Landesanstalt33
Arbeitsweise und Aufgaben der Geschäftsführung34
Finanzierung der Landesanstalt35
Aufsicht über die Landesanstalt36
8. Abschnitt
Verbreitung, Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen auf Plattformen
Zulässigkeit der Weiterverbreitung37
Verbreitung, Weiterverbreitung38
9. Abschnitt
Maßnahmen der Aufsicht
Allgemeine Aufsicht über Rundfunkveranstalter39
Rücknahme von Zulassung und Zuweisung40
Widerruf von Zulassung und Zuweisung41
Untersagung der Verbreitung42
Ordnungswidrigkeiten43
10. Abschnitt
Datenschutz und Geheimschutz
Datenverarbeitung44
Schutz der Geheimhaltung45
11. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen46
In-Kraft-Treten47

§§ 1 - 4, 1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 SächsPRG - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz - SächsPRG)
Amtliche Abkürzung
SächsPRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
72-2

(1) Dieses Gesetz gilt für die

  1. 1.

    Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk und Telemedien durch private Anbieter,

  2. 2.

    Zuordnung von technischen Übertragungsmöglichkeiten für den öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfunk,

  3. 3.

    Verbreitung oder Weiterverbreitung von Rundfunk und Telemedien auf Plattformen in Sachsen,

  4. 4.

    Entwicklung und Nutzung neuer Techniken und neuer Nutzungsformen des Rundfunks und der Telemedien.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Verbreitung oder Weiterverbreitung von Angeboten

  1. 1.

    die sich auf ein Gebäude oder einen zusammengehörenden Gebäudekomplex beschränken und in einem funktionellen Zusammenhang mit den dort zu erfüllenden Aufgaben stehen, oder

  2. 2.

    die ausschließlich in Kabelanlagen verbreitet werden,

    1. a)

      an die weniger als 100 Wohneinheiten angeschlossen sind,

    2. b)

      die sich an einem Gebäude oder einem zusammenhängenden Gebäudekomplex befinden, wenn diese nicht dauernd zum Wohnen bestimmt sind,

    3. c)

      mit denen unselbstständige Wohneinheiten versorgt werden sollen,

  3. 3.

    die ausschließlich in Kabelanlagen in einem Wirtschaftsunternehmen verbreitet werden.

(3) Für den Freistaat Sachsen geltende Staatsverträge zwischen mehreren oder allen Ländern, welche Angelegenheiten des Rundfunks und der Telemedien länderübergreifend regeln, bleiben unberührt.

§ 1a SächsPRG - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz - SächsPRG)
Amtliche Abkürzung
SächsPRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
72-2

(1) Die in § 2 des Medienstaatsvertrages vom 28. April 2020 (SächsGVBl. S. 381), der zuletzt durch den Staatsvertrag vom 2. November 2022 (SächsGVBl. 2023 S. 119) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung enthaltenen Begriffsbestimmungen gelten auch für dieses Gesetz.

(2) Landesanstalt ist die Sächsische Landesmedienanstalt.

(3) Technische Übertragungskapazitäten sind elektromagnetische Wellen bestimmter Frequenz oder Frequenzbänder (Frequenzen).

(4) Bitrate ist die pro Zeiteinheit zu transportierende Informationsmenge.

§ 2 SächsPRG - Grundsätze für die Veranstaltung von privatem Rundfunk

Bibliographie

Titel
Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz - SächsPRG)
Amtliche Abkürzung
SächsPRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
72-2

(1) Im Rahmen dieses Gesetzes erhalten private Anbieter die Zulassung zur eigenverantwortlichen Veranstaltung von Rundfunk. Den privaten Rundfunkveranstaltern sind juristische Personen des öffentlichen Rechts gleichgestellt soweit sie als Rundfunkveranstalter zugelassen werden können. Der private Rundfunk hat teil an der technischen Entwicklung.

(2) Der öffentlich-rechtliche Rundfunk und die Dienstleistungen des privaten Rundfunks ergänzen einander als Voraussetzung für die Verwirklichung der Meinungs- und Informationsfreiheit und haben teil an der Erfüllung der Kulturpflicht des Landes. Die in Sachsen veranstalteten Programme tragen in ihrer Gesamtheit zur Grundversorgung durch Unterrichtung, Bildung und Unterhaltung bei. Sie haben einen objektiven Überblick über das Geschehen in allen für Sachsen relevanten Lebensbereichen zu geben und angemessen die regionale Gliederung, die kulturelle Vielfalt und die Interessen der Bürgerinnen und Bürger in Sachsen zu berücksichtigen sowie zu einer freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung beizutragen. Sie dürfen nicht einseitig eine Partei, eine Interessengruppe oder eine Weltanschauung begünstigen.

(3) Über ihre Aufgaben der Zulassung von privaten Rundfunkveranstaltern und der Aufsicht über private Rundfunkveranstalter und Anbieter von Telemedien hinaus ist die Landesanstalt auch für die Förderung von Veranstaltung und Verbreitung sowie Weiterverbreitung von Rundfunk und Telemedien zuständig, insbesondere durch Maßnahmen zur Förderung der technischen Infrastruktur zur Versorgung des gesamten Landes und zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken. Sie trägt zur Förderung und Entwicklung des Medienstandortes Sachsen bei und wirkt insbesondere darauf hin, dass die Meinungsvielfalt, vor allem kulturelle, kirchliche und soziale Anliegen, gefördert und die Beteiligung neuer mittelständischer Veranstalter sowie die programmliche, technische und wirtschaftliche Entwicklung der in Sachsen zugelassenen und produzierenden Veranstalter unterstützt werden. Die Landesanstalt kann mit den für private Veranstalter zuständigen Stellen vor allem auch benachbarter Länder zusammenarbeiten mit dem Ziel, die Bedingungen für die Veranstaltung und Verbreitung von privatem Rundfunk aufeinander abzustimmen, und mit ihnen gemeinsame Zulassungsverfahren durchführen.