§ 11 AFWoG - Zuständige Stelle
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG)
- Amtliche Abkürzung
- AFWoG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2330-22-2
1Zuständige Stelle ist die Stelle, die von der Landesregierung bestimmt wird oder die nach Landesrecht zuständig ist. 2In den Fällen des § 9 obliegen die Aufgaben der zuständigen Stelle derjenigen Stelle, die das Besetzungsrecht ausübt, soweit nicht der Darlehns- oder Zuschussgeber eine andere Stelle bestimmt. 3Soweit das Besetzungsrecht von einer Stelle außerhalb der öffentlichen Verwaltung ausgeübt wird, nimmt sie bei der Durchführung dieses Gesetzes öffentliche Aufgaben wahr.