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§ 14 AFWoG - Landesrechtliche Vorschriften

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG)
Amtliche Abkürzung
AFWoG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2330-22-2

(1) 1Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht mehr anzuwenden, soweit landesrechtliche Vorschriften an deren Stelle erlassen werden. 2Landesrechtliche Vorschriften, die auf Grund der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung dieses Gesetzes erlassen worden sind, bleiben von den ab 1. Januar 2002 geltenden Änderungen dieses Gesetzes bis zum 31. Dezember 2004 unberührt.

(2) 1Soweit vor dem 1. Januar 2002 nach landesrechtlichen Vorschriften die §§ 8 und 25 bis 25d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der jeweiligen Fassung durch Verweisung auf diese Vorschriften oder auf § 3 oder auf Grund sonstiger Regelungen anzuwenden sind, gelten für Leistungsbescheide, soweit sie ganz oder teilweise Leistungszeiträume vor dem 1. Januar 2005 betreffen, insoweit die §§ 8 und 25 bis 25d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung. 2Soweit in landesrechtlichen Vorschriften auf die §§ 8 und 25 bis 25d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in einer vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung verwiesen wird, gelten für Leistungsbescheide, soweit sie ganz oder teilweise Leistungszeiträume ab dem 1. Januar 2005 betreffen, insoweit die §§ 9, 18 und 20 bis 24 des Wohnraumförderungsgesetzes. 3Ist ein Leistungsbescheid erteilt worden, der sich auch auf einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 2004 bezieht, und ergibt sich bei Zugrundelegung der Verhältnisse am 1. Januar 2005 keine oder nur eine geringere Ausgleichszahlung, ist in den Fällen der Sätze 1 und 2 für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 an ein neuer Bescheid zu erteilen. 4Von den Sätzen 1 bis 3 unberührt bleibt der Erlass landesrechtlicher Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1.

(3) Für am 1. September 2001 noch nicht abgeschlossene Verwaltungsverfahren eines Leistungszeitraums, zu dessen Stichtag nach § 3 Abs. 2 ein Mietspiegel im Sinne des § 2 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe bestand, ist dieser Mietspiegel weiterhin anzuwenden.