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§ 20 EnteigG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Redaktionelle Abkürzung
EnteigG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
214-2

(1) Der Entscheidung des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit, Energie und Verkehr muss eine kommissarische Verhandlung mit den Beteiligten unter Vorlegung des definitiv festgestellten Planes vorangehen.

(2) Der Kommissar hat auf Grund der nach § 19 beizubringenden Urkunden darauf zu achten, dass das Verfahren gegen den wirklichen Eigentümer gerichtet wird.

(3) Er hat den Unternehmer, den Eigentümer sowie auch Nebenberechtigte, welche sich zur Teilnahme an dem Verfahren gemeldet haben, zu einem nötigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termine vorzuladen.

(4) Alle übrigen Beteiligten werden durch eine im Amtsblatt des Saarlandes sowie geeignetenfalls in sonstigen Blättern bekanntzumachende Vorladung aufgefordert, ihre Rechte im Termine wahrzunehmen.

(5) Die Ladungen erfolgen mit dem Hinweis, dass beim Ausbleiben der Geladenen ohne deren Zutun die Entschädigung festgestellt und wegen Auszahlung oder Hinterlegung der letzteren verfügt werde.

(6) In dem Termin ist jeder an dem zu enteignenden Grundstücke Berechtigte befugt, zu erscheinen und sein Interesse an der Feststellung der Entschädigung sowie bezüglich der Auszahlung und Hinterlegung derselben wahrzunehmen.

(7) In dem Termine hat der Grundeigentümer seine Anträge auf vollständige Übernahme eines teilweise in Anspruch genommenen Grundstücks (§ 8) anzubringen. Spätere Anträge dieser Art sind unzulässig.