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§ 19 EnteigG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Redaktionelle Abkürzung
EnteigG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
214-2

(1) Der Antrag auf Feststellung der Entschädigung ist von dem Unternehmer schriftlich oder elektronisch beim Ministerium für Wirtschaft und Arbeit, Energie und Verkehr einzubringen. Es ernennt einen Kommissar, der das Entschädigungsfeststellungsverfahren leitet.

(2) Der Antrag muss das zu enteignende Grundstück, dessen Eigentümer sowie, wo nur eine Belastung in Frage steht, die Art und den Umfang derselben genau bezeichnen (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d).

(3) Dem Antrag ist zum Nachweise der Rechte am Grundstück ein beglaubigter Auszug aus dem Grundbuch . . . über den Eigentumsbesitz und die bekannten Realrechte beizufügen. Diese Urkunden hat das Grundbuchamt dem Unternehmer auf Grund des Planfeststellungsbeschlusses (§ 17) oder einer sonstigen Bescheinigung des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit, Energie und Verkehr gegen Erstattung der Kosten zu erteilen, auch demselben Einsicht des Grundbuchs usw. zu gestatten.

(4) Gleichzeitig mit Erteilung des Auszugs hat das Grundbuchamt, soweit die betreffenden Grundbücher dazu geeignet sind, und zwar ohne weiteren Antrag, eine Vormerkung über das eingeleitete Enteignungsverfahren im Grundbuch einzutragen, deren Löschung mit vollzogener Enteignung (§ 28) oder auf besonderes Ersuchen des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit, Energie und Verkehr erfolgt. Auch hat das Grundbuchamt während der Dauer des Enteignungsverfahrens von jeder an dem Grundstücke eintretenden Rechtsänderung, welche für die Vertretung des Grundstücks oder die Auszahlung der Entschädigung von Bedeutung ist, von Amts wegen der Enteignungsbehörde Nachricht zu geben.