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§ 17 SH.LVO - Probezeit

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - SH.LVO)
Amtliche Abkürzung
SH.LVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2030-5-6

(1) Die Probezeit dauert ein Jahr.

(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, können auf die Probezeit angerechnet werden, soweit die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat.