§ 109 LWG - Sachverständige
Bibliographie
- Titel
- Landeswassergesetz (LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 75-50
Die Wasserbehörden und die wasserwirtschaftlichen Fachbehörden können zur Prüfung von Anträgen und Anzeigen sowie im Rahmen der Überwachung und zur Abnahme sachverständige Personen oder Stellen heranziehen; dies gilt auch für die Prüfung der Standsicherheit der Tragwerke und des Baugrundes. Die Kosten für die Heranziehung sachverständiger Personen oder Stellen gelten als Auslagen im Sinne des § 10 des Landesgebührengesetzes.