§ 129 StrlSchV - Mitteilung der Aufnahme und Beendigung einer Tätigkeit an eine ärztliche oder zahnärztliche Stelle
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV)
- Amtliche Abkürzung
- StrlSchV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 751-24-2
(1) 1Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass
- 1.
die Aufnahme einer Tätigkeit im Zusammenhang mit der Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen, die einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 oder Nummer 4 des Strahlenschutzgesetzes oder einer Anzeige nach § 19 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes bedarf, unverzüglich einer von der zuständigen Behörde bestimmten ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle mitgeteilt wird und
- 2.
ein Abdruck der Mitteilung der zuständigen Behörde übersandt wird.
2Bei einer wesentlichen Änderung einer Tätigkeit gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass
- 1.
die Beendigung einer Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unverzüglich einer von der zuständigen Behörde bestimmten ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle mitgeteilt wird und
- 2.
ein Abdruck der Mitteilung der zuständigen Behörde übersandt wird.