IFG,BE - Berliner Informationsfreiheitsgesetz

Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin
(Berliner Informationsfreiheitsgesetz - IFG)

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz - IFG)
Amtliche Abkürzung
IFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2010-3

Vom 15. Oktober 1999 (GVBl. S. 561)

Zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Abschnitt 1
Informationsrecht
Zweck des Gesetzes1
Anwendungsbereich2
Informationsrecht3
Umfang der Informationsfreiheit4
Verarbeitung personenbezogener Daten4a
Abschnitt 2
Einschränkungen des Informationsrechts
Amtsverschwiegenheit5
Schutz personenbezogener Daten6
Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen7
Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bei besonderen Verträgen7a
Angaben über Gesundheitsgefährdungen8
Schutz besonderer öffentlicher Belange, der Rechtsdurchsetzung und der Strafverfolgung9
Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses10
Gefährdung des Gemeinwohls11
Beschränkte Akteneinsicht oder Aktenauskunft12
Abschnitt 3
Verfahren
Antragstellung, Durchführung der Akteneinsicht und Aktenauskunft13
Entscheidung, Anhörung der Betroffenen14
Begründungspflicht, Bescheidungsfristen15
Kosten16
Veröffentlichungspflichten, Aktenverzeichnisse17
Berliner Beauftragte oder Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit18
Umweltinformationen18a
Abschnitt 4
Schlussvorschriften
Änderung des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung19
Änderung des Berliner Pressegesetzes20
Änderung des Archivgesetzes des Landes Berlin21
(weggefallen)22
In-Kraft-Treten23

§§ 1 - 4a, Abschnitt 1 - Informationsrecht

§ 1 IFG - Zweck des Gesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz - IFG)
Amtliche Abkürzung
IFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2010-3

Zweck dieses Gesetzes ist es, durch ein umfassendes Informationsrecht das in Akten festgehaltene Wissen und Handeln öffentlicher Stellen unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten unmittelbar der Allgemeinheit zugänglich zu machen, um über die bestehenden Informationsmöglichkeiten hinaus die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern und eine Kontrolle des staatlichen Handelns zu ermöglichen.

§ 2 IFG - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz - IFG)
Amtliche Abkürzung
IFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2010-3

(1) Dieses Gesetz regelt die Informationsrechte gegenüber den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen (insbesondere nicht rechtsfähige Anstalten, Krankenhausbetriebe, Eigenbetriebe und Gerichte) des Landes Berlin, den landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 28 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes) und gegenüber Privaten, die mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse betraut sind (öffentliche Stellen). Für die Gerichte und die Behörden der Staatsanwaltschaft gilt dieses Gesetz nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben erledigen.

(2) Der Zugang zu Informationen über die Umwelt bestimmt sich nach den Regelungen in § 18a.

§ 3 IFG - Informationsrecht

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz - IFG)
Amtliche Abkürzung
IFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2010-3

(1) Jeder Mensch hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 genannten öffentlichen Stellen nach seiner Wahl ein Recht auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der von der öffentlichen Stelle geführten Akten. Die Rechte nach Satz 1 können auch von juristischen Personen geltend gemacht werden.

(2) Akten im Sinne dieses Gesetzes sind alle schriftlich, elektronisch, optisch, akustisch oder auf andere Weise festgehaltenen Gedankenverkörperungen und sonstige Aufzeichnungen, insbesondere Schriftstücke, Magnetbänder, Disketten, Filme, Fotos, Tonbänder, Pläne, Diagramme, Bilder und Karten, soweit sie amtlichen Zwecken dienen.

(3) Weitergehende Ansprüche nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.