§ 16 MFG - Messen und Ausstellungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Mittelstandsförderung
- Redaktionelle Abkürzung
- MFG,BW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 707
Das Land kann die Beteiligung von Unternehmensgruppen der mittelständischen Wirtschaft an Messen und Ausstellungen fördern.