§ 65 SächsLKrO - Aufsicht, Rechtsaufsichtsbehörden
Bibliographie
- Titel
- Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Landkreisordnung - SächsLKrO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsLKrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 231-2
(1) Rechtsaufsichtsbehörde und obere Rechtsaufsichtsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen. Oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium des Innern.
(2) Der Fünfte Teil der Sächsischen Gemeindeordnung über die Aufsicht findet auf den Landkreis entsprechende Anwendung. § 2 Absatz 3 Satz 3 findet keine Anwendung.