§ 65 SächsLKrO
Bibliographie
- Titel
- Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsLKrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 231-2
(1) Rechtsaufsichtsbehörde und obere Rechtsaufsichtsbehörde ist die Landesdirektion. Oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium des Innern.
(2) Der Fünfte Teil der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen über die Aufsicht findet auf den Landkreis entsprechende Anwendung. § 2 Abs. 3 Satz 3 findet keine Anwendung.