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§ 61 SächsHSG - Berufung von Professorinnen und Professoren

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
Amtliche Abkürzung
SächsHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
711-8/4

(1) Professorinnen und Professoren werden von der Rektorin oder dem Rektor berufen. Die Zuständigkeit für die beamtenrechtliche Ernennung bleibt davon unberührt. § 111 bleibt unberührt.

(2) Zur Vorbereitung des Berufungsvorschlages setzt der Fakultätsrat nach Anhörung des Rektorates eine Berufungskommission ein. Der Berufungskommission muss mindestens eine externe Sachverständige oder ein externer Sachverständiger angehören; mindestens drei der stimmberechtigten Mitglieder sollen Frauen sein. Ist eine Professur zu besetzen, die die Ausbildung für das Lehramt betrifft, gehört ein Mitglied des Zentrums für Lehrkräftebildung und Bildungsforschung der Berufungskommission mit beratender Stimme an. In der Berufungskommission haben die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer über die Mehrheit von mindestens einem Sitz zu verfügen, die Mitgliedergruppen nach § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 sind angemessen zu vertreten. Die oder der Vorsitzende der Berufungskommission wird von der Rektorin oder dem Rektor im Einvernehmen mit dem Fakultätsrat bestimmt. Kommt das Einvernehmen innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ablauf der Bewerbungsfrist nicht zustande, entscheidet die Rektorin oder der Rektor über den Vorsitz.

(3) Die Berufungskommission erstellt innerhalb von neun Monaten nach Ablauf der Bewerbungsfrist auf der Grundlage externer Gutachten und einer vergleichenden Würdigung einen begründeten Berufungsvorschlag, der drei Namen enthalten soll, und gibt ihn der Rektorin oder dem Rektor zur Kenntnis. Bei Nichteinhaltung der Frist entscheidet die Rektorin oder der Rektor über die Einstellung des Berufungsverfahrens. Der Berufungsvorschlag kann auch Namen von Personen enthalten, die sich nicht beworben haben. An der Hochschule Beschäftigte können nur in begründeten Ausnahmefällen vorgeschlagen werden. Ein Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn die oder der Vorgeschlagene sich in ihrer oder seiner Befähigung deutlich von anderen Bewerberinnen oder Bewerbern abhebt oder bereits einen Ruf an eine andere Hochschule oder eine Forschungseinrichtung erhalten hat. Diese Einschränkung gilt nicht

  1. 1.

    für die Berufung einer Professorin oder eines Professors an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften in ein zweites Professorenamt,

  2. 2.

    für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, die an einer anderen Hochschule promoviert haben oder vor ihrer Einstellung mindestens zwei Jahre außerhalb der Hochschule wissenschaftlich tätig waren, und

  3. 3.

    für eine Vertreterin oder einen Vertreter der Professur, wenn deren oder dessen Beschäftigungsverhältnis mit der Hochschule nur für die Dauer der Vertretung besteht.

Die Begründung des Berufungsvorschlages muss die Bewertung der Lehrleistung und der Forschungsleistung oder künstlerischen Leistung sowie der Lehrevaluationen enthalten. Die Rektorin oder der Rektor entscheidet über den Fortgang des Berufungsverfahrens.

(4) Der Fakultätsrat beschließt über den Berufungsvorschlag der Berufungskommission und leitet den Beschluss innerhalb eines Monats nach der Entscheidung der Rektorin oder des Rektors nach Absatz 3 Satz 8 an diese oder diesen weiter. Vor dem Beschluss über die Berufung von Professorinnen und Professoren, die Aufgaben der Krankenversorgung im Universitätsklinikum wahrnehmen sollen, ist das Einvernehmen des Vorstandes des Universitätsklinikums einzuholen. Das Einvernehmen ist zu erteilen, wenn keine begründeten Zweifel an der Eignung der oder des Vorgeschlagenen für die im Universitätsklinikum zu erfüllende Aufgabe bestehen. Die Rektorin oder der Rektor ist an den Beschluss des Fakultätsrates nicht gebunden. Will sie oder er vom Beschluss des Fakultätsrates abweichen, ist dies vor der Entscheidung mit der Dekanin oder dem Dekan zu erörtern. Nach Erteilung des Rufes führt die Rektorin oder der Rektor oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied des Rektorates die Berufungsverhandlungen. Sie oder er kann eine Frist für die Rufannahme bestimmen. Beruft die Rektorin oder der Rektor keinen der Vorgeschlagenen oder lehnen die Vorgeschlagenen eine Berufung ab, ist die Berufungskommission zu einem neuen Berufungsvorschlag aufzufordern. Anderenfalls stellt die Rektorin oder der Rektor das Berufungsverfahren im Einvernehmen mit dem Senat ein.

(5) Einzelheiten des Berufungsverfahrens, insbesondere Zuständigkeiten, Mitwirkungen und Verfahren zur Dokumentation der aktiven Suche nach geeigneten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern oder Künstlerinnen und Künstlern sowie zur oder zum Berufungsbeauftragten, regelt die Hochschule durch die Berufungsordnung.

(6) Für die übergangsweise Wahrnehmung der Aufgaben einer Professorenstelle gelten die Absätze 1 bis 5 nicht.

(7) Die personelle und sächliche Ausstattung der Aufgabenbereiche von Professorinnen und Professoren wird befristet für bis zu fünf Jahre festgelegt. Berufungszusagen stehen unter dem Vorbehalt der Mittelbewilligung durch den Landtag sowie staatlicher Maßgaben zur Verteilung von Stellen und Mitteln. In der Vergangenheit unbefristet erteilte Berufungszusagen sind zu überprüfen und nach Satz 1 zu befristen.