§ 12 HSG - Struktur- und Entwicklungsplanung der Hochschulen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
- Amtliche Abkürzung
- HSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 221-24
(1) Die Hochschulen stellen für einen Zeitraum von fünf Jahren Struktur- und Entwicklungspläne auf und schreiben sie fort. In diesen Plänen konkretisieren die Hochschulen ihre Aufgaben sowie die mit dem Ministerium abgeschlossenen Ziel- und Leistungsvereinbarungen, indem sie die vorgesehene fachliche, strukturelle, personelle und finanzielle Entwicklung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Chancengleichheit darstellen und Festlegungen für die künftige Verwendung von freiwerdenden Stellen von Professuren treffen. Die Pläne legen die Studienstruktur, die in den einzelnen Studiengängen angestrebten Studienanfängerplätze und Absolventenzahlen pro Jahr fest, ferner die Angebote der Weiterbildung, die Schwerpunkte der Forschung und des Wissens- und Technologietransfers, die angestrebten Drittmittel und die konkreten Maßnahmen der Qualitätssicherung. Zur Umsetzung der Aufgaben nach § 3 Absatz 4 enthalten die Struktur- und Entwicklungspläne jeweils einen Gleichstellungsplan.
(2) Die Struktur- und Entwicklungspläne werden innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung dem Ministerium zur Kenntnis gegeben.