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  • ab 06.05.2022 (aktuelle Fassung)

§ 2 GOReg - Staatskanzlei

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung der Regierung des Saarlandes
Redaktionelle Abkürzung
GOReg,SL
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
1101-4

(1) Die Ministerpräsidentin bedient sich zur Erledigung ihrer Aufgaben der Staatskanzlei.

(2) Sie wird geleitet vom Chef der Staatskanzlei. Dieser koordiniert die politische und fachliche Arbeit der Landesregierung. Ihm obliegt in Abstimmung mit den Ministerien die zentrale Aufgabenplanung der Landesregierung.