§ 1 GOReg - Ministerpräsidentin
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung der Regierung des Saarlandes
- Redaktionelle Abkürzung
- GOReg,SL
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 1101-4
(1) Die Ministerpräsidentin bestimmt die Richtlinien der Politik (Art. 91 Abs. 1 SVerf). Diese sind für die Ministerinnen und Minister verbindlich und von ihnen in ihrem Geschäftsbereich selbstständig und in eigener Verantwortung zu verwirklichen. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung der Ministerpräsidentin einzuholen. Hält ein Mitglied der Landesregierung eine Erweiterung oder Änderung der Richtlinien der Politik für erforderlich, so gibt es der Ministerpräsidentin hiervon Kenntnis und erbittet eine Entscheidung.
(2) Die Ministerpräsidentin leitet die Geschäfte der Landesregierung. Sie wirkt auf die Einheitlichkeit der Geschäftsführung innerhalb der Landesregierung hin. Die Ministerpräsidentin kann selbst ein Ministerium leiten.
(3) Aus dem Geschäftsbereich der Ministerien ist die Ministerpräsidentin über Maßnahmen und Vorhaben zu unterrichten, die für die Bestimmung der Richtlinien der Politik und die Leitung der Geschäfte der Landesregierung von Bedeutung sind. Insbesondere ist sie von politisch oder finanziell bedeutsamen Gesetzesvorhaben vor Erstellung eines Referentenentwurfs über Inhalt, Zweck und Auswirkungen in Kenntnis zu setzen. Sie kann von den Mitgliedern der Landesregierung jederzeit Auskünfte verlangen.
(4) Über beabsichtigte Aufträge, die ein Volumen von mindestens 2 Mio. Euro erreichen oder aus anderen Gründen von besonderer Bedeutung sind, ist die Ministerpräsidentin frühzeitig zu unterrichten. Über beabsichtigte Abschlüsse, Verlängerungen und Kündigungen von Dienstverträgen mit Geschäftsführerinnen, Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern von Unternehmen und Verbänden ist sie vor Beschlussfassung in den zuständigen Gremien zu unterrichten, wenn und soweit dem Land Mitwirkungsrechte an solchen Entscheidungen zustehen. Die Ministerpräsidentin ist durch das für Wissenschaft zuständige Ressort über erfolgte Berufungen oder Bestellungen von Professorinnen und Professoren zu unterrichten.
(5) Die Ministerpräsidentin bestimmt ein Mitglied der Landesregierung zu ihrem Stellvertreter.