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§ 38 OBG - Zur Entschädigung verpflichtende Maßnahmen

Bibliographie

Titel
Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) -
Amtliche Abkürzung
OBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
220-5

(1) Ein Schaden, den jemand durch Maßnahmen der Ordnungsbehörden erleidet, ist zu ersetzen, wenn er

  1. a)

    infolge einer Inanspruchnahme nach § 18 oder

  2. b)

    durch rechtswidrige Maßnahmen, gleichgültig, ob die Ordnungsbehörden ein Verschulden trifft oder nicht,

entstanden ist.

(2) Ein Ersatzanspruch besteht nicht,

  1. a)

    soweit der Geschädigte auf andere Weise Ersatz erlangt hat oder

  2. b)

    wenn durch die Maßnahmen die Person oder das Vermögen des Geschädigten geschützt worden ist.

(3) Soweit die Entschädigungspflicht wegen rechtmäßiger Maßnahmen der Ordnungsbehörden in anderen gesetzlichen Vorschriften geregelt ist, finden diese Anwendung.