§ 40 GO LT - Begriff der Fraktion
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-19
(1) Begriff und Rechtsstellung der Fraktionen richten sich nach dem Hessischen Fraktionsgesetz. Eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter kann nur einer Fraktion angehören. Abgeordnete derselben Partei können nicht mehrere Fraktionen bilden.
(2) Die Mindeststärke einer Fraktion beträgt fünf Abgeordnete. Die Fraktionen können Abgeordnete als Gäste aufnehmen, die bei der Feststellung der Fraktionsstärke nicht mitzählen.