Versionsverlauf


  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 40 GO LT - Begriff der Fraktion

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
Redaktionelle Abkürzung
GO LT,HE
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
12-19

(1) Begriff und Rechtsstellung der Fraktionen richten sich nach dem Hessischen Fraktionsgesetz. Eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter kann nur einer Fraktion angehören. Abgeordnete derselben Partei können nicht mehrere Fraktionen bilden.

(2) Die Mindeststärke einer Fraktion beträgt fünf Abgeordnete. Die Fraktionen können Abgeordnete als Gäste aufnehmen, die bei der Feststellung der Fraktionsstärke nicht mitzählen.