§ 13 BremKrhG - Investitionsförderung von Ausbildungsstätten
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Krankenhausgesetz (BremKrhG)
- Amtliche Abkürzung
- BremKrhG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
Ausbildungsstätten im Sinne des § 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes werden gefördert, soweit und solange sie in dem Bescheid nach § 6 Absatz 4 ausgewiesen sind. Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend. Grundlage der Förderung ist die Zahl der Ausbildungsplätze, die im Bescheid nach § 6 Absatz 4 dieses Gesetzes ausgewiesen sind oder, sofern diese nicht ausgewiesen werden, tatsächlich betrieben werden. Die zuständige Behörde wird ermächtigt, das Nähere zum Antragsverfahren, insbesondere zur Höhe und den Zahlungsmodalitäten der Förderung durch Rechtsverordnung zu regeln.