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  • ab 05.12.2020 (aktuelle Fassung)

§ 16 BremKrhG - Ausgleichszahlung bei Schließung oder Umstellung auf andere Aufgaben

Bibliographie

Titel
Bremisches Krankenhausgesetz (BremKrhG)
Amtliche Abkürzung
BremKrhG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

(1) Krankenhäuser, die aus Gründen des fehlenden Bedarfs im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde aus dem Krankenhausplan ausscheiden, können auf Antrag Ausgleichszahlungen erhalten, um die Schließung des Krankenhauses oder seine Umstellung auf andere Aufgaben zu erleichtern.

(2) Die Ausgleichszahlungen können mit Zustimmung des Krankenhausträgers auch pauschal geleistet werden.