§ 14 MFG - Beteiligung an öffentlichen Aufträgen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Förderung des Mittelstandes (Mittelstandsförderungs- und Vergabegesetz MFG)
- Amtliche Abkürzung
- MFG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 707-5
(1) Öffentliche Aufträge im Sinne dieses Gesetzes sind entgeltliche schriftliche Verträge über Lieferungen und Leistungen, die von öffentlichen Auftraggebern mit Auftragnehmern des privaten Rechts geschlossen werden, soweit dies nicht im Bundesauftrag geschieht.
(2) Öffentliche Auftraggeber sind:
- 1.
Gebietskörperschaften und deren Sondervermögen,
- 2.
andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, wenn Stellen, die unter Nummer 1 oder 3 fallen, sie einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise überwiegend finanzieren oder über ihre Leitung die Aufsicht ausüben oder mehr als die Hälfte der Mitglieder, eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe bestimmt haben. Das gleiche gilt dann, wenn die Stelle, die einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende Finanzierung gewährt oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat, unter Satz 1 fällt,
- 3.
Verbände, deren Mitglieder unter Nummer 1 oder 2 fallen,
- 4.
natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, die auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs tätig sind, wenn Auftraggeber, die unter die Nummern 1 bis 3 fallen, auf diese Personen einzeln oder gemeinsam einen beherrschenden Einfluss ausüben. Ein beherrschender Einfluss wird ausgeübt, wenn Auftraggeber, die unter die Nummern 1 bis 3 fallen
- a)
die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen oder
- b)
über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oder
- c)
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können.
(3) Bei öffentlichen Aufträgen sind
- 1.die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL), Teil A, in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2002 (BAnz. Nr. 216 a vom 20. November 2002), und Teil B, in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2003 (BAnz. Nr. 178 a vom 23. September 2003),
- 2.die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2002 (BAnz. Nr. 203 a vom 30. Oktober 2002) entsprechend,
- 3.die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), Teile A und B, in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 2002 (BAnz. Nr. 202 a vom 29. Oktober 2002) sowie
- 4.das Schleswig-Holsteinische Gesetz zur tariflichen Entlohnung bei öffentlichen Aufträgen (Tariftreuegesetz) vom 7. März 2003 (GVOBI. Schl.-H. S. 136, ber. S. 283) im Rahmen des dort in § 2 bezeichneten Anwendungsbereichs
anzuwenden.
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten VOL, VOF und VOB sind bei deren Änderungen oder Neufassungen in der Fassung anzuwenden, die das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein für verbindlich erklärt hat.
Mittelständische Interessen sind vornehmlich durch Teilung der Aufträge in Fach- und Teillose angemessen zu berücksichtigen.
(4) Auftragnehmer sind für den Fall der Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmer vertraglich zu verpflichten,
- 1.bevorzugt Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft zu beteiligen, soweit es mit der vertragsgemäßen Ausführung des Auftrages zu vereinbaren ist,
- 2.Nachunternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt,
- 3.bei der Vergabe von Bauleistungen an Nachunternehmer die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B), bei der Weitergabe von Liefer- und Dienstleistungen die allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B), jeweils in der gemäß Absatz 3 vorgeschriebenen Fassung, zum Vertragsbestandteil zu machen,
- 4.den Nachunternehmern keine, insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise ungünstigeren Bedingungen aufzuerlegen, als zwischen Auftragnehmer und dem öffentlichen Auftraggeber vereinbart sind.
(5) Der öffentliche Auftraggeber hat zur Sicherung der Transparenz und Korruptionsbekämpfung Kontrollmechanismen im förmlichen Vergabeverfahren von Bauleistungen vorzusehen, um insbesondere nachträgliche Angebotsmanipulationen zu verhindern. Er hat hierfür
- 1.durch interne organisatorische Maßnahmen eine unabhängige rechnerische Prüfung der Angebote sicherzustellen oder
- 2.vom Bieter die Beifügung einer selbst gefertigten Kopie des Angebotes einschließlich eventueller Nebenangebote (Zweitausfertigung) zu verlangen. Die Zweitausfertigung ist dem Angebot gesondert verschlossen beizufügen. Sie dient als Prüfungsunterlage in Zweifelsfällen.
Sofern der öffentliche Auftraggeber mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe die Beifügung einer Zweitausfertigung nach Satz 2 Nummer 2 verlangt hat, ist das Angebot sowohl bei Nichtabgabe der Zweitausfertigung bis zum Ablauf der Angebotsfrist als auch bei Abweichungen zur Erstausfertigung von der Wertung auszuschließen.
(6) Der öffentliche Auftraggeber informiert bei der Vergabe von Bauleistungen nach Öffentlicher oder Beschränkter Ausschreibung auch unterhalb der in § 2 Vergabeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBI. I S. 169), geändert durch Artikel 272 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBI. 1 S. 2304), genannten Schwellenwerte, jedoch nicht unterhalb eines Auftragswertes von 10.000 Euro netto, die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Bieters, dessen Angebotangenommen werden soll, und über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes. Er sendet diese Information in Textform spätestens 14 Kalendertage vor dem Vertragsschluss an die Bieter ab.
(7) Für Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Absätze 1 bis 6 gilt § 100 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1998 (BGBI. 1 2546), zuletzt geändert durch Artikel 98 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBI. 1 S. 2304), entsprechend.