§ 10 MFG - Wirtschaftsnahe Forschung und Entwicklung sowie Technologie-Transfer (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Förderung des Mittelstandes (Mittelstandsförderungs- und Vergabegesetz MFG)
- Amtliche Abkürzung
- MFG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 707-5
(1) Das Land trägt mit einer an die sich wandelnden Bedürfnisse der Wirtschaft angepassten Strategie und dem Einsatz entsprechender Instrumente der Technologie- und Innovationsförderung Rechnung.
(2) Das Land kann die Förderung von Vorhaben nach Absatz 1 an die Bedingung knüpfen, dass die Ergebnisse von Untersuchungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Außer Kraft am 8. September 2011 durch § 17 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 244). Zur weiteren Anwendung s. § 16 des Gesetzes vom 19. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 244).