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  • ab 01.10.2003 (außer Kraft)

§ 10 MFG - Wirtschaftsnahe Forschung und Entwicklung sowie Technologie-Transfer (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung des Mittelstandes (Mittelstandsförderungs- und Vergabegesetz MFG)
Amtliche Abkürzung
MFG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
707-5

(1) Das Land trägt mit einer an die sich wandelnden Bedürfnisse der Wirtschaft angepassten Strategie und dem Einsatz entsprechender Instrumente der Technologie- und Innovationsförderung Rechnung.

(2) Das Land kann die Förderung von Vorhaben nach Absatz 1 an die Bedingung knüpfen, dass die Ergebnisse von Untersuchungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 8. September 2011 durch § 17 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 244). Zur weiteren Anwendung s. § 16 des Gesetzes vom 19. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 244).