§ 38a LBesG LSA - Ergänzender Familienzuschlag
Bibliographie
- Titel
- Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- LBesG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2032.23
(1) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter mit Anspruch auf Dienstbezüge erhalten einen ergänzenden Familienzuschlag, sofern die Ehegattin oder der Ehegatte
- 1.
ein Kind, welches das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, betreut,
- 2.
eine pflegebedürftige Angehörige oder einen pflegebedürftigen Angehörigen mit einem Pflegegrad von zwei oder höher in häuslicher Umgebung pflegt,
- 3.
eine minderjährige pflegebedürftige Angehörige oder einen minderjährigen pflegebedürftigen Angehörigen mit einem Pflegegrad von zwei oder höher in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung betreut,
- 4.
als schwerbehindert gemäß § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch anerkannt ist,
- 5.
ohne Anspruch auf Krankengeld gemäß § 44 Abs. l des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erkrankt ist oder
- 6.
die Regelaltersgrenze gemäß § 35 Satz 2 oder § 235 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch überschritten hat und keine Pflichtversicherung oder Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner besteht
und weder einer Erwerbstätigkeit nachgeht, aus der ein Einkommen von monatlich mindestens 350 Euro erzielt wird, noch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 136 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hat.
(2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nrn. 2 und 3 sind
- 1.
Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern und
- 2.
Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder der Ehegattin oder des Ehegatten.
(3) Der ergänzende Familienzuschlag wird in Höhe von 350 Euro monatlich gewährt. Ein Bezug von Erwerbseinkommen nach § 18a Abs. 2 oder 2a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder Elterngeld vermindert den ergänzenden Familienzuschlag im entsprechenden Umfang. Die Gewährung soll befristet werden.
(4) Der Ehegattin oder dem Ehegatten stehen die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner gleich.