§ 20 AtAV - Mitwirkung der Zollstellen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente (Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung - AtAV)
- Amtliche Abkürzung
- AtAV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 751-1-10
Radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente sind bei der zuständigen Zollstelle unter Vorlage der in § 13 genannten Unterlagen anzumelden und auf Verlangen vorzuführen, wenn sie aus einem Drittland unmittelbar in das Inland oder aus dem Inland unmittelbar in ein Drittland verbracht werden.