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  • ab 07.05.2009 (aktuelle Fassung)

§ 19 AtAV - Sprachenregelung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente (Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung - AtAV) 
Amtliche Abkürzung
AtAV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
751-1-10

(1) Der Genehmigungsantrag sowie erforderliche zusätzliche Unterlagen und Informationen sind in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen.

(2) Soweit der Genehmigungsantrag dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zum Zweck der Zustimmung übermittelt wird, liefert der Versender auf Antrag des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eine beglaubigte Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache.