§ 1 HochSchG - Geltungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz (HochSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HochSchG
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 223-41
(1) Dieses Gesetz gilt für die Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften (Hochschulen) des Landes und für die Führung von Hochschulgraden. Es gilt ferner nach Maßgabe der §§ 117 bis 121 für die Hochschulen in freier Trägerschaft; die §§ 3, 5 und 10 Abs. 2 und § 11 finden Anwendung.
(2) Universitäten des Landes sind:
- 1.
die Rheinland-Pfälzische Technische Universität,
- 2.
die Universität Koblenz,
- 3.
die Johannes Gutenberg-Universität Mainz mit der Hochschule für Musik Mainz und der Kunsthochschule Mainz mit Standorten in Mainz und Germersheim,
- 4.
die Universität Trier.
Die Rechtsverhältnisse der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer werden durch besonderes Gesetz geregelt; die §§ 10 und 11 finden Anwendung.
(3) Hochschulen für angewandte Wissenschaften des Landes sind:
- 1.
die Technische Hochschule Bingen,
- 2.
die Hochschule Kaiserslautern mit Standorten in Kaiserslautern, Zweibrücken und Pirmasens,
- 3.
die Hochschule Koblenz mit Standorten in Koblenz, Remagen und Höhr-Grenzhausen,
- 4.
die Hochschule für Wirtschaft und Gesellschaft Ludwigshafen,
- 5.
die Hochschule Mainz,
- 6.
die Hochschule Trier mit Standorten in Trier, Birkenfeld und Idar-Oberstein,
- 7.
die Hochschule Worms.
Die Hochschulen nach Satz 1 sind Fachhochschulen im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes.
(4) Hochschulen können ihre Bezeichnung im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium in der Grundordnung ändern.
(5) Dieses Gesetz gilt nicht
- 1.
für Hochschulen im Sinne des Artikels 42 der Verfassung für Rheinland-Pfalz; § 78 Abs. 1 Satz 5 bleibt unberührt,
- 2.
für staatliche Fachhochschulen, deren Ausbildungsgänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind.