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  • ab 07.10.2020 (aktuelle Fassung)

§ 5 HochSchG - Qualitätssicherung

Bibliographie

Titel
Hochschulgesetz (HochSchG)
Amtliche Abkürzung
HochSchG
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
223-41

(1) Jede Hochschule richtet ein auf Nachhaltigkeit angelegtes umfassendes Qualitätssicherungssystem ein, das auf einer Strategie zur ständigen Verbesserung und Sicherung der Qualität bei der Wahrnehmung der Aufgaben beruht. Die Hochschulen sollen bei der Qualitätssicherung gemäß § 10 Abs. 1 untereinander und mit anderen Einrichtungen zusammenarbeiten.

(2) Das Qualitätssicherungssystem gewährleistet in den Teilbereichen Studium und Lehre insbesondere die kontinuierliche Verbesserung der Betreuung der Studierenden, des Übergangs von der Schule zur Hochschule und in den Beruf, des Prüfungswesens und der Förderung der Lehrkompetenz und dient damit insbesondere der Förderung des Studienerfolgs. Die Hochschulen sollen ihr hauptberuflich tätiges wissenschaftliches und künstlerisches Personal unterstützen, didaktische sowie insbesondere auf digitale Lehre ausgerichtete weiterbildende Angebote wahrzunehmen. Das Qualitätssicherungssystem stellt ferner die Studierbarkeit des Studiums, das Erreichen der angestrebten Qualifikationsziele und die Studienreform gemäß § 17 sicher. Im Teilbereich Forschung gewährleistet es eine Schwerpunktbildung und Differenzierung sowie eine leistungsorientierte hochschulinterne Forschungsförderung. Nachhaltigkeit, Gender-Mainstreaming und Frauenförderung sind Bestandteile des Qualitätssicherungssystems.

(3) Zur Qualitätssicherung gehört auch, dass die Arbeit der Hochschule in Forschung, Studium und Lehre einschließlich der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses sowie der Wahrnehmung des Gleichstellungsauftrags regelmäßig unter Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten gemäß § 4 Abs. 4 bis 7 bewertet wird. Die Studierenden sind bei der Bewertung der Qualität der Lehre zu beteiligen. Die Ergebnisse der Bewertungen sollen, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt, veröffentlicht werden.

(4) Die Hochschule kann mit dem Ziel der Qualitätssicherung die Studienverläufe ihrer Studierenden pseudonymisiert dokumentieren und verfolgen (Studienmonitoring). Sie soll die Studierenden für ihre Aufgaben in Studium und Lehre anonym befragen. Sie kann ehemalige Studierende, die ihr Studium nicht an der Hochschule beendet haben, in die Befragung einbeziehen. Darüber hinaus kann sie Absolventinnen und Absolventen anonym, insbesondere über die Bewertung des Studiums, den Übergang vom Studium in den Beruf, ihre Beschäftigungssituation und die berufliche Qualifikation und Anforderung, befragen. Die Hochschule kann die gewonnenen Daten verarbeiten und soll diese in pseudonymisierter Form der Öffentlichkeit bekannt machen. An vom fachlich zuständigen Ministerium durchgeführten Absolventenbefragungen wirken die Hochschulen mit; Satz 5 gilt entsprechend.

(5) Studiengänge sind nach Maßgabe des Studienakkreditierungsstaatsvertrags vom 1./6./12./20. Juni 2017 (GVBl. S. 317, BS Anhang I 162) und der auf dessen Grundlage erlassenen Bestimmungen, insbesondere der Landesverordnung zur Studienakkreditierung vom 28. Juni 2018 (GVBl. S. 187, BS 223-45), in ihrer jeweils geltenden Fassung zu akkreditieren und zu reakkreditieren. Studiengänge werden in der Regel vor Aufnahme des Lehrbetriebs akkreditiert. Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 bedürfen der Genehmigung des fachlich zuständigen Ministeriums.

(6) Mittel, die den Hochschulen von dritter Seite zweckgebunden zur Schaffung besserer Studienbedingungen oder zur Verbesserung der Qualität der Lehre gesondert zur Verfügung gestellt werden, sind entsprechend einzusetzen und bleiben bei der Feststellung der Aufnahmekapazität unberücksichtigt.