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§ 14 SpkG - Liquidität

Bibliographie

Titel
Hessisches Sparkassengesetz
Redaktionelle Abkürzung
SpkG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
54-9

1Die Sparkassen müssen ihre Mittel so anlegen, dass jederzeit eine ausreichende Zahlungsbereitschaft gewährleistet ist. 2Soweit die hiernach notwendigen liquiden Mittel in Guthaben bestehen, sind diese in der Regel bei der zuständigen Girozentrale zu unterhalten.