§ 17 NatSchG LSA - Zusammenwirken mit anderen Ländern (1)
Bibliographie
- Titel
- Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- NatSchG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 791.12
(1) Bei der Aufstellung des Programms nach § 14 und der Pläne nach den §§ 15 und 16 soll darauf Rücksicht genommen werden, dass die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in benachbarten Ländern und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in seiner Gesamtheit sowie die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in benachbarten Ländern nicht erschwert werden.
(2) Ist auf Grund der natürlichen Gegebenheiten eine die Grenze eines Landes überschreitende Planung erforderlich, so sollen bei der Erstellung des Programms nach § 14 und der Pläne nach den §§ 15 und 16 die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege und Maßnahmen für die betreffenden Gebiete im Benehmen mit den benachbarten Ländern festgelegt werden.