§ 13 NatSchG LSA - Begriff und Inhalte der Landschaftsplanung (1)
Bibliographie
- Titel
- Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- NatSchG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 791.12
(1) Die Landschaftsplanung ist eine flächendeckende Fachplanung des Naturschutzes. Die Ergebnisse der Landschaftsplanung sind im Landschaftsprogramm, in Landschaftsrahmenplänen sowie in Landschaftsplänen in Text und Karte begründet für den jeweiligen Planungsraum darzustellen.
(2) Wesentliche Inhalte der Landschaftsplanung sind insbesondere
- 1.
die Ermittlung und Beschreibung des vorhandenen und zu erwartenden Zustands von Natur und Landschaft,
- 2.
die Konkretisierung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den Planungsraum,
- 3.
die Bewertung des vorhandenen und zu erwartenden Zustandes von Natur und Landschaft nach Nummer 1 und der zu erwartenden Veränderungen nach Maßgabe der konkretisierten Ziele und Grundsätze nach Nummer 2, einschließlich der sich daraus ergebenden Konflikte, sowie
- 4.
die Darstellung der Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
- a)
zur Vermeidung, Verminderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,
- b)
zur Sicherung und Schaffung von Biotopverbundsystemen,
- c)
zum Aufbau und zum Schutz des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000",
- d)
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft im Sinne des Abschnitts 5 sowie der Biotope und Lebensgemeinschaften der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten,
- e)
zum Schutz und zur Verbesserung der Funktions- und Regenerationsfähigkeit von Boden, Wasser, Luft und Klima,
- f)
zur Erhaltung und Entwicklung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur und Landschaft,
- g)
zur Sicherung und Entwicklung der Natur und Landschaft als Naturerlebnis- und Erholungsraum.
(3) Das für Naturschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften über die formalen und inhaltlichen Anforderungen an die Pläne, die Erfassung der notwendigen Grundlagen sowie die Darstellung des Inhalts nach Absatz 2 zu erlassen.