§ 15 NatSchG LSA - Landschaftsrahmenplan (1)
Bibliographie
- Titel
- Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- NatSchG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 791.12
Die Naturschutzbehörde hat für ihr Gebiet einen Landschaftsrahmenplan auszuarbeiten und fortzuschreiben. Soweit der Landschaftsplan auch den Ansprüchen eines Landschaftsrahmenplanes genügt, können die kreisfreien Städte von einer gesonderten Landschaftsrahmenplanung absehen. Landschaftsrahmenpläne sind der oberen Naturschutzbehörde anzuzeigen. § 14 Abs. 3 gilt entsprechend.