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§ 26 ThürBG - Probezeit

Bibliographie

Titel
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Amtliche Abkürzung
ThürBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2030-2

(1) Art und Dauer der Probezeit (§ 10 Abs. 1 Nr. 3) ist nach den Erfordernissen in den einzelnen Laufbahnen festzusetzen; sie soll fünf Jahre nicht übersteigen.

(2) Die Dauer der Probezeit muß bei anderen als Laufbahnbewerbern (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b) mindestens drei Jahre betragen; der Landespersonalausschuß kann Ausnahmen zulassen.

(3) Inwieweit auf die Probezeit eine innerhalb des öffentlichen Dienstes im Angestellten- oder Arbeiterverhältnis verbrachte Zeit anzurechnen ist, bestimmen die Laufbahnvorschriften; die Zeit einer dem übertragenen Amt entsprechenden Tätigkeit soll angerechnet werden.