§ 26 ThürBG - Probezeit
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2030-2
(1) Art und Dauer der Probezeit (§ 10 Abs. 1 Nr. 3) ist nach den Erfordernissen in den einzelnen Laufbahnen festzusetzen; sie soll fünf Jahre nicht übersteigen.
(2) Die Dauer der Probezeit muß bei anderen als Laufbahnbewerbern (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b) mindestens drei Jahre betragen; der Landespersonalausschuß kann Ausnahmen zulassen.
(3) Inwieweit auf die Probezeit eine innerhalb des öffentlichen Dienstes im Angestellten- oder Arbeiterverhältnis verbrachte Zeit anzurechnen ist, bestimmen die Laufbahnvorschriften; die Zeit einer dem übertragenen Amt entsprechenden Tätigkeit soll angerechnet werden.