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  • ab 06.07.2005 (aktuelle Fassung)

§ 10 SpkG - Formwechselnde Umwandlung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Berliner Sparkasse und die Umwandlung der Landesbank Berlin - Girozentrale - in eine Aktiengesellschaft (Berliner Sparkassengesetz - SpkG)
Amtliche Abkürzung
SpkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
762-13

(1) Die Landesbank Berlin - Girozentrale - wird zum 1. Januar 2006 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt.

(2) Als Gründerin der Aktiengesellschaft gilt die Bankgesellschaft Berlin AG. Sie übernimmt das Grundkapital der Aktiengesellschaft. Die für das Kreditwesen zuständige Senatsverwaltung stellt die Gründungssatzung durch sofort vollziehbaren Verwaltungsakt fest.

(3) Die Aktiengesellschaft führt die Firma "Landesbank Berlin AG" und hat ihren Sitz in Berlin. Firma und Sitz können durch die Satzung geändert werden.

(4) Die formwechselnde Umwandlung ist durch die Gründerin und alle Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(5) Die formwechselnde Umwandlung der Landesbank Berlin - Girozentrale - in eine Aktiengesellschaft hat folgende Wirkungen:

  1. 1.
    Die Landesbank Berlin - Girozentrale - besteht in der Rechtsform der Aktiengesellschaft fort.
  2. 2.
    Die Bankgesellschaft Berlin AG ist an der Landesbank Berlin AG nach Maßgabe des Aktiengesetzes und der Satzung als Aktionärin beteiligt.

(6) Die Vorschriften des Ersten Teils des Fünften Buches des Umwandlungsgesetzes sind nicht anzuwenden.

(7) Die Zusammensetzung des Vorstandes und des Aufsichtsrates sowie die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates richten sich nach den maßgeblichen Vorschriften des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3408), des Mitbestimmungsgesetzes vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1530), und der Satzung der Landesbank Berlin AG. Bei der Besetzung des Vorstandes und des Aufsichtsrates ist auf eine angemessene Vertretung von Frauen und Männern hinzuwirken.

(8) Für die Landesbank Berlin AG sind Maßnahmen zur Frauenförderung entsprechend den Regelungen des Landesgleichstellungsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung festzulegen.