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  • ab 01.01.2006 (aktuelle Fassung)

§ 12 SpkG - Übergangsmandat im Betrieb der Landesbank Berlin AG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Berliner Sparkasse und die Umwandlung der Landesbank Berlin - Girozentrale - in eine Aktiengesellschaft (Berliner Sparkassengesetz - SpkG)
Amtliche Abkürzung
SpkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
762-13

(1) Die Aufgaben des Betriebsrats im Betrieb der Landesbank Berlin AG nimmt der bisherige Personalrat der Landesbank Berlin - Girozentrale - übergangsweise wahr. Das Übergangsmandat endet, sobald ein Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben worden ist, spätestens jedoch sechs Monate nach dem Wirksamwerden des Formwechsels.

(2) Absatz 1 gilt für die Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Frauenvertreterin der Landesbank Berlin - Girozentrale - entsprechend.