§ 12 SpkG - Übergangsmandat im Betrieb der Landesbank Berlin AG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Berliner Sparkasse und die Umwandlung der Landesbank Berlin - Girozentrale - in eine Aktiengesellschaft (Berliner Sparkassengesetz - SpkG)
- Amtliche Abkürzung
- SpkG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 762-13
(1) Die Aufgaben des Betriebsrats im Betrieb der Landesbank Berlin AG nimmt der bisherige Personalrat der Landesbank Berlin - Girozentrale - übergangsweise wahr. Das Übergangsmandat endet, sobald ein Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben worden ist, spätestens jedoch sechs Monate nach dem Wirksamwerden des Formwechsels.
(2) Absatz 1 gilt für die Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Frauenvertreterin der Landesbank Berlin - Girozentrale - entsprechend.