§ 5 JAPO - Zulassung
Bibliographie
- Titel
- Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO)
- Amtliche Abkürzung
- JAPO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 315-1-1
(1) Über die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Prüfungsamtes. Die Entscheidung ist der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Die Ablehnung der Zulassung ist zu begründen.
(2) Bis zur Zulassung kann die Bewerberin oder der Bewerber ohne Angabe von Gründen von der staatlichen Pflichtfachprüfung zurücktreten. Nach der Zulassung ist ein Rücktritt ausgeschlossen.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Prüfungsamtes kann die Zulassung nach Anhörung der Bewerberin oder des Bewerbers
- 1.zurücknehmen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber sie durch unrichtige Angaben erschlichen hat oder wenn nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die zur Ablehnung der Zulassung geführt hätten, oder
- 2.widerrufen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber das Prüfungsverfahren infolge schwerer Erkrankung oder aus einem anderen zwingenden Grund nicht innerhalb angemessener Frist beenden kann.
Art, Schwere und voraussichtliche Dauer einer nicht offenkundigen Erkrankung sind durch amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen. Die Entscheidung ist der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
Außer Kraft am 1. August 2023 durch § 43 Absatz 2 der Prüfungsordnung vom 6. Juli 2023 (GVBl. S. 211). Zur weiteren Anwendung s. § 42 der Prüfungsordnung vom 6. Juli 2023 (GVBl. S. 211).