§ 8 JAPO - Notenstufen und Punktzahlen
Bibliographie
- Titel
- Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO)
- Amtliche Abkürzung
- JAPO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 315-1-1
(1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt die Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243).
(2) Einzelne Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:
sehr gut (16, 17, 18 Punkte) | = | eine besonders hervorragende Leistung, |
---|---|---|
gut (13, 14, 15 Punkte) | = | eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung, |
vollbefriedigend (10, 11,12 Punkte) | = | eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung, |
befriedigend (7, 8, 9 Punkte) | = | eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht, |
ausreichend (4, 5, 6 Punkte) | = | eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht, |
mangelhaft (1, 2, 3 Punkte) | = | eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung, |
ungenügend (0 Punkte) | = | eine völlig unbrauchbare Leistung |
(3) Die Prüfungsgesamtnote lautet auf
sehr gut | bei einer Punktzahl von | 14,00 bis | 18,00 |
---|---|---|---|
gut | bei einer Punktzahl von | 11,50 bis | 13,99 |
vollbefriedigend | bei einer Punktzahl von | 9,00 bis | 11,49 |
befriedigend | bei einer Punktzahl von | 6,50 bis | 8,99 |
ausreichend | bei einer Punktzahl von | 4,00 bis | 6,49 |
mangelhaft | bei einer Punktzahl von | 1,50 bis | 3,99 |
ungenügend | bei einer Punktzahl von | 0,00 bis | 1,49. |
Außer Kraft am 1. August 2023 durch § 43 Absatz 2 der Prüfungsordnung vom 6. Juli 2023 (GVBl. S. 211). Zur weiteren Anwendung s. § 42 der Prüfungsordnung vom 6. Juli 2023 (GVBl. S. 211).