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  • ab 01.03.2012 (aktuelle Fassung)

§ 53 SHBesG - Zulage für Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung

Bibliographie

Titel
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG)
Amtliche Abkürzung
SHBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2032-20

(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 mit dem zweiten Einstiegsamt sowie der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einstiegsamt in der Fachrichtung Steuerverwaltung erhalten bis Besoldungsgruppe A 13 für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung eine Stellenzulage nach Anlage 8. Satz 1 gilt auch für die Prüfungsbeamtinnen und Prüfungsbeamten der Finanzgerichte, die überwiegend im Außendienst tätig sind.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben der Zulage für Polizei und Steuerfahndung nach § 49 gewährt.

(3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu Absatz 1 erlässt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium.