§ 7 VSG NRW - Verpflichtung und Einsatz von Personen zur Informationsbeschaffung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen (Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - VSG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- VSG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 12
(1) Die Verpflichtung und der Einsatz einer Person nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 sind nur zulässig, wenn
- 1.
dies zur Aufgabenerfüllung nach § 3 Absatz 1 erforderlich ist,
- 2.
die einzusetzende Person weder die Zielsetzung noch die Tätigkeit des Beobachtungsobjektes entscheidend bestimmt,
- 3.
die einzusetzende Person volljährig ist,
- 4.
die einzusetzende Person keine Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen hat oder während des Zeitraums ihrer Verpflichtung begeht,
- 5.
Geld- oder Sachzuwendungen für die Tätigkeit als Vertrauensperson nicht auf Dauer die alleinige Lebensgrundlage sind,
- 6.
die einzusetzende Person nicht an einem Aussteigerprogramm des Bundes oder eines Landes teilnimmt und
- 7.
die einzusetzende Person nicht Mandatsträgerin oder Mandatsträger des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landesparlamentes oder deren Mitarbeiterin oder Mitarbeiter ist.
(2) Die Verpflichtung und der Einsatzbereich sind von der Leitung der Verfassungsschutzabteilung zu genehmigen. Die Genehmigung ist schriftlich zu erteilen und zu befristen. Eine Verlängerung ist zulässig, solange die Voraussetzungen für den Einsatz fortbestehen. Der Einsatz ist fortlaufend zu dokumentieren. Die Führungsverantwortlichkeit ist zeitlich zu befristen. Das Nähere zum Einsatz von Personen im Sinne des § 5 Absatz 2 Nummer 1 ist in einer Dienstanweisung zu regeln, die nach Anhörung des Parlamentarischen Kontrollgremiums erlassen wird. Vor jeder Änderung der Dienstanweisung ist das Parlamentarische Kontrollgremium zu hören.
(3) Personen nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 dürfen auch in Vereinigungen eingesetzt werden und sich an ihnen als Mitglieder beteiligen, wenn der Zweck oder die Tätigkeit der Vereinigung den Strafgesetzen zuwiderläuft oder sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Die übrigen straf- und ordnungsrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Im Übrigen sind Personen im Sinne des § 5 Absatz 2 Nummer 1 nicht von der Strafverfolgung ausgenommen.
(4) Sofern tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Person nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 rechtswidrig einen Straftatbestand von erheblicher Bedeutung verwirklicht hat, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden und die Strafverfolgungsbehörden sind zu unterrichten. Im Rahmen des § 19 Nummer 2 ist vor der Übermittlung nur zwischen dem staatlichen Interesse an einer Strafverfolgung und einer Gefährdung von Leib und Leben der beteiligten Personen abzuwägen.
(5) Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift sind die in § 8 Absatz 3 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 132), genannten Delikte.