§ 11 LWG - Gehobene Erlaubnis (zu § 15 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Landeswassergesetz (LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 753-8
Eine gehobene Erlaubnis kann nach Maßgabe von § 15 WHG in einem Verfahren nach § 14 Absatz 1 und 2 erteilt werden. Die gehobene Erlaubnis ist als solche zu bezeichnen.