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§ 119 KWO - Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses des Bürgerentscheides

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2021-1-1

(1) Der Gemeindewahlausschuss stellt das Ergebnis des Bürgerentscheides fest. Für die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses des Bürgerentscheides gilt § 91 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass der Gemeindewahlausschuss feststellt:

  1. 1.

    die Zahl der Stimmberechtigten,

  2. 2.

    die Zahl der Abstimmenden,

  3. 3.

    die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,

  4. 4.

    die Zahlen der gültigen "Ja"- und "Nein"-Stimmen,

  5. 5.

    das Ergebnis des Bürgerentscheides im Sinne von § 21a Abs. 6 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes.

(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister unterrichtet den Gemeinderat unverzüglich über das vom Gemeindewahlausschuss festgestellte Ergebnis und macht es öffentlich bekannt.