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§ 119 KWO - Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses des Bürgerentscheides

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2021-1-1

(1) Der Gemeindewahlausschuss stellt das Ergebnis des Bürgerentscheides fest. Für die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses des Bürgerentscheides gilt § 91 KWG entsprechend mit der Maßgabe, dass der Gemeindewahlausschuss feststellt:

  1. 1.
    die Zahl der Stimmberechtigten,
  2. 2.
    die Zahl der Abstimmenden,
  3. 3.
    die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
  4. 4.
    die Zahlen der gültigen "Ja"- und "Nein"- Stimmen,
  5. 5.
    das Ergebnis des Bürgerentscheides im Sinne von § 21a Abs. 6 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes.

(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister unterrichtet den Gemeinderat unverzüglich über das vom Gemeindewahlausschuss festgestellte Ergebnis und macht es öffentlich bekannt.